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ABE UND PRÜFZEICHENBESTIMMUNGEN

Beim Thema ABE besteht anscheinend noch etwas Klärungsbedarf, auch aufseiten mancher Ordnungshüter, den wir hier nachholen möchten.
Seit einigen Jahren werden viele Auspuffanlagen mit ABE (Allgemeiner Betriebserlaubnis) ausgeliefert. ABE ist eigentlich nicht das richtige Wort; ABE ist eine nationale, in diesem Fall für Deutschland gültige Betriebserlaubnis. Im Rahmen europäischer Gesetzesfusionen werden die Auspuffanlagen heute nicht mehr nach nationalen Richtlinien (z. B. ABE in Deutschland, TPSI in Frankreich, BSAU in England etc.) geprüft, sondern nach einer übergeordneten, einheitlich europäischen Norm – der ECE-Norm 97/24.

Das bedeutet, dass eine Anlage, die nach dieser Norm geprüft wurde, in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union legal im Straßenverkehr eingesetzt werden darf. Kenntlich gemacht wird solch eine homologisierte Auspuffanlage durch ein Typenschild, das am Auspuff angeschweißt wird. Auf diesem Schild ist die Homologationsnummer beginnend mit einem kleinen „e“ eingraviert. Zusätzlich wird bei den meisten homologisierten Auspuffanlagen ein E-Pass mitgeliefert, ein Papier, auf dem die Artikelnummer des Herstellers, die Homologationsnummer und der Fahrzeugtyp vermerkt sind. Jetzt kommen wir zu dem Teil, bei dem am meisten Klärungsbedarf besteht: Die Auspuffanlage wird auf einem bestimmten Fahrzeugtyp geprüft, und der E-Pass ist auch nur für diesen Typ gültig. Eigentlich bürokratischer Nonsens, den Auspuff nicht für einen Motor, sondern für einen Fahrzeugtyp zu homologisieren; das Problem besteht darin, dass der Motortyp nicht in den Fahrzeugpapieren festgehalten wird.
Mit anderen Worten, wenn ein Auspuff für eine Yamaha Aerox (Typ 5BR) geprüft wurde, passt dieser Auspuff zwar auch an eine Malaguti F12 (Typ ZJM40), da in diesem Fahrzeug ja der gleiche Motor von Minarelli verbaut ist, der E-Pass ist aber nur gültig für die Aerox. In diesem Fall kann man zwar versuchen, einem TÜV-Prüfer zu beweisen, dass in der Malaguti F12 der gleiche Motor verbaut ist, und ihn bitten, die Anlage in die Papiere einzutragen, allerdings ist das mit Kosten um die 30–40 € verbunden.

Den genauen Typ eines Rollers findet man übrigens in der Betriebserlaubnis. Er steht meistens vorne auf den Papieren, bzw. unter dem Punkt „Fahrzeugtyp“ oder „Typ / Ausführung“.
Wenn man von einem Ordnungshüter angehalten werden sollte und dieser bemerkt, dass der Auspuff nicht original ist, wird er zuerst nach der Homologationsnummer schauen und dann wahrscheinlich nach dem E-Pass fragen. Diesen E-Pass muss man aber nicht vorlegen, da der Hersteller nicht verpflichtet ist, diesen E-Pass mitzuliefern. Sollte der Ordnungshüter einen trotzdem nicht weiterfahren lassen wollen, kann man ihn auf folgende Richtlinie hinweisen:

Richtlinie 97/24/EU Anhang 9
Laut § 19 Absatz 2, StVZO, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, dass seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Auspuffanlagen mit Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung. Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.

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